Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnungen wie Sachverständiger, Gutachter oder Berater ist die Bezeichnung „Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ nach § 132aStGB gesetzlich geschützt und wird von den Handwerkskammern nur an Personen vergeben, welche ein hohes Fachwissen nachgewiesen haben und das Bestellungsverfahren mit der Überprüfung durch den jeweiligen Fachverband bestanden haben.
Will man sich auf die Neutralität und ein umfängliches Fachwissen eines Sachverständigen verlassen, empfiehlt es sich, einen Gutachter mit dem Titel eines “Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen” zu konsultieren. Die Sachverständigenordnung schreibt neben der Gutachtenform auch eine kontinuierliche Weiterbildung mit entsprechender Nachweispflicht vor.